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   BVerfG - 2 BvR 744/22   

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BVerfG - 2 BvR 744/22 (https://dejure.org/9999,141375)
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Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 39 Abs 2 Nr 1, KStG § 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 3 S 3, KStG § 20 Abs 2 S 2, HGB § 341g Abs 5, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a, InvStG § 8 Abs 3 S 1, AO § 42, GG Art 20 Abs 3
    Wertpapierdarlehen, wirtschaftliches Eigentum, Rückübertragungsforderung, Bilanzierung, Minderungsbetrag, Anleger-Aktiengewinn, Besitzzeit, Rückgabe, Investmentfonds, Beteiligung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Verfassung, Gestaltungsmissbrauch

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 39 Abs 2 Nr 1 ; KStG § 8b Abs 2 S 1 ; KStG § 8b Abs 3 S 3 ; KStG § 20 Abs 2 S 2 ; HGB § 341g Abs 5 ; EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a ; InvStG § 8 Abs 3 S 1 ; AO § 42 ; GG Art 20 Abs 3

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • FG Münster, 09.03.2023 - 10 K 1726/18

    Gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen

    Der BFH hat mit Urteil vom 29.9.2021 (I R 40/17, DStR 2022, 482, gegen das Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, Az. des BVerfG: 2 BvR 744/22) für die ab dem Jahr 2004 geltende Regelung des § 8 Abs. 2, 3 InvStG 2004 und die dort in gleicher Weise wie nach § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes i.V.m. § 41 Abs. 5 KAGG vorgesehene Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns entschieden, dass dieser auf den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Anteilsrückgabe zu ermitteln ist und sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage bestimmt (dort nach Maßgabe der im dortigen Streitjahr 2005 geltenden § 8 Abs. 1 bis 3 InvStG 2004).
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